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SATZUNG - Reit und Fahrverein " Pferde - Freunde „ Neuhof e.V.

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Reit- und Fahrverein  " Pferde-Freunde" Neuhof e.V. mit dem Sitz in Neuhof ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Herzberg eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Osterode und durch den KRV Osterode Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hannover und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1. Der RV bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der          Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

 

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

 

1.3 ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen ;

 

1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und Tierschutzes;

 

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;

 

1.6 die Förderung des Reiters in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

 

1.7Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

 

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben Verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und   unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder partei-politischen und konfessionellen Tätigkeit.

 

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

 

5. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlte Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen  des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. ( vergl. § 13 )

 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben.

Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

 

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

 

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sie die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes, der FN und des LSB Niedersachsen. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

 

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es 

- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, dass Vereinsinteresse    schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

 

- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet.

Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§5

Geschäftsjahr und Beiträge

 

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand und

- der erweiterte Vorstand.

 

§7

Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

 

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

 

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderungen werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

 

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt.

Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

 

7. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.

- Es ist möglich, den Jugendlichen und Kindern unmittelbar ein Stimmrecht hinsichtlich der die Jugendarbeit des Vereins betreffenden Beschlüsse - Innerhalb jeweils festzulegender satzungsrechtlicher Grenzen - zuzuordnen oder die Möglichkeit ihre Vertretung durch die Eltern, Jugendsprecher u.a. zu eröffnen.

 

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu Unterschreiben.

 

§8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

 

- die Wahl des Vorstandes

- die Wahl von zwei Kassen und Rechnungsprüfern

- die Jahresrechnung

- die Entlastung des Vorstandes

- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen

- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

- Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

 

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§9

Vorstand

 

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an

- der Vorsitzende

- der stellvertretende Vorsitzende

- der Schriftführer

- der Kassenwart

- der Jugendwart ( gem. Jugendordnung)

- der Platz- und Gerätewart

- der Pressewart

- der Reitwart

 

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

 

4a. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende  während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

 

4b. Der 1. Vorsitzende wird in den geraden Geschäftsjahren auf 2 Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende in den ungeraden Geschäftsjahren auf 2 Jahre Gewählt. Für das Gründungsjahr wird der 2. Vorsitzende auf ein Jahr gewählt

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

6. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§10

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über

 

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse

- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalte ist, und

- die Führung der laufenden Geschäfte.

 

§11

Auflösung

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

 

 

Anhang

 

Änderung zur Satzung des Reit und Fahrvereins " Pferde - Freunde Neuhof e.V."

 

§ 1 Abs. 2

 

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsachsen e.V. und des Kreissportverbandes Osterode am Harz e.V. und durch den KRV Osterode Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hannover und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2, 2

 

Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Er ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.

 

§2, 7

 

Entfällt unter § 2,7 und wird unter § 11,2 eingefügt.

 

§ 11, 2

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Kreissportbund Osterode am Harz e.V. oder an die Gemeinde Neuhof, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des freien Sports zu verwenden haben.

 

§ 11, 3

 

Diese Satzung tritt ab 6.6.1986 in Kraft